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   FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98   

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https://dejure.org/1999,5083
FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98 (https://dejure.org/1999,5083)
FG Hessen, Entscheidung vom 18.10.1999 - 6 K 2426/98 (https://dejure.org/1999,5083)
FG Hessen, Entscheidung vom 18. Oktober 1999 - 6 K 2426/98 (https://dejure.org/1999,5083)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unternehmereigenschaft einer Gründungsgesellschaft zur Vorsteuerabzugsberechtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuer; Unternehmer; Gründung; Nachhaltig; Kapitalgesellschaft; Gründungsgesellschaft - Unternehmereigenschaft einer Gründungsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unternehmereigenschaft einer Gründungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 40
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes -EuGH- (Urteil vom 29.2.1996 C?110/94, EuGHE I 1996, 857) beginne umsatzsteuerlich die Unternehmereigenschaft mit dem ersten, nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt sei.

    Das Finanzamt ist der Auffassung, daß die sich aus dem von der Klin. zitierten EuGH-Urteil vom 29.2.1996 (a.a.O.) und aus dem BMF-Schreiben vom 2.12.1996 (a.a.O.) ergebenden Grundsätze zum sog. "umsatzlosen Unternehmer" deshalb nicht auf die Klin. übertragen ließen, weil hiernach erforderlich sei, daß die Vorbereitungshandlungen von der Absicht getragen sein müßten, selbst unternehmerisch in Erscheinung treten zu wollen.

    Der Senat fühlt sich in seiner Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen vom 14.2.1985 Rs.268/83 (HFR 1985, 537) und vom 29.2.1996 Rs. C-110/94 (HFR 1996, 366) bestätigt:.

    In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.2.1996 (a.a.O.) schon die Vergabe einer Rentabilitätsstudie einer Gesellschaft als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen, obwohl der Zweck dieser Studie in der Prüfung bestand, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit -von deren Aufnahme im Anschluß an die Studie abgesehen wurde- rentabel sei.

    Dies wurde insbesondere mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer begründet (vgl. Urteil des EuGH vom 29.2.1996 Rs. C-110/94, a.a.O., Tz.16).

    Hinsichtlich der Abgabenbelastung eines Unternehmens gebietet nämlich dieser Grundsatz der Neutralität, daß schon die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens oder zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind (vgl. Urteil des EuGH vom 29.2.1996, a.a.O., Tz.16 u. 17).

  • BFH, 15.07.2004 - V R 84/99

    Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98
    Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 84/99).
  • BFH, 18.07.1991 - V R 86/87

    Angehörige von Automobilwerken sind beim Verkauf von sog. Jahreswagen

    Auszug aus FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98
    Es müssen vielmehr die für oder gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden (BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98
    Dabei hat die Klin. für ihre Tätigkeiten Leistungen bezogen, die von ihrer Art. her üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt werden (z.B. Anmietung von Büroräumen; vgl. Urteil des EuGH vom 26.9.1996 Rs. C?230/94, HFR 1996, 836).
  • BFH, 01.10.1998 - V R 31/98

    Vorsteuerabzug bei Bruchteilsberechtigten

    Auszug aus FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98
    In diesem Zusammenhang verweist das Gericht jedoch auch auf die neuere Rechtsprechung des BFH, wie sie u.a. in seinem Urteil V R 31/98 vom 1.10.1998 (UR 1999, 36) zum Ausdruck gekommen ist: Unter Hinweis auf das geltende Umsatzsteuersystem und unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung sprach der BFH hierin den Beteiligten an einer Bruchteilsgemeinschaft den Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines Mähdreschers zu, obwohl die den Mähdrescher erwerbende Gemeinschaft, die Rechnungsempfängerin war, selbst -mangels eigener Umsätze- keine Unternehmerin war.
  • BFH, 21.05.1971 - V R 117/67

    Bedeutung interner Zusatzvereinbarungen - Arbeitsgemeinschaftsverträge - Umsätze

    Auszug aus FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98
    So ist es allgemein anerkannt, daß Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes dann Unternehmer sind, wenn sie nur einen Umsatz, wie z.B. den Bau einer Brücke, ausführen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540, Umsatzsteuer-Richtlinien 1992, Abschn.16).
  • BFH, 16.12.1971 - V R 41/68

    Bestellung eines Nießbrauchs gegen Entgelt ist eine steuerpflichtige

    Auszug aus FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98
    Aus dem Begriff der Nachhaltigkeit kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß jedes einaktige Tätigwerden nicht steuerbar ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1971 V R 41/68, BFHE 104, 262, BStBl II 1972, 238 im Fall einer Nießbrauchsbestellung).
  • BFH, 15.07.2004 - V R 84/99

    Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

    Das Finanzgericht (FG) gab in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 40 veröffentlichten Urteil der Klage mit der Begründung statt, der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebiete die Berücksichtigung der Vorsteuer, auch wenn die Klägerin von vornherein nur beabsichtigt habe, die bezogenen Leistungen nicht selbst zur Ausführung besteuerter Umsätze zu verwenden, sondern die Leistungen nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der zu gründenden AG bezogen habe.
  • BFH, 23.01.2002 - V R 84/99

    EuGH; Vorabentscheidung; Gründung einer Kapitalgesellschaft;

    Das Finanzgericht (FG) gab in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 40 veröffentlichten Urteil der Klage mit der Begründung statt, der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebiete die Berücksichtigung der Vorsteuer, auch wenn die Klägerin von vornherein nur beabsichtigt habe, die bezogenen Leistungen nicht selbst zur Ausführung besteuerter Umsätze zu verwenden, sondern die Leistungen nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der zu gründenden AG bezogen habe.
  • FG Düsseldorf, 17.12.2003 - 5 K 864/01

    Unternehmensübertragung an nahen Angehörigen als steuerpflichtiger Eigenverbrauch

    Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das derzeit beim Bundesfinanzhof - BFH - unter dem Aktenzeichen V R 84/99 anhängige Revisionsverfahren und dessen diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 23.1.2002 (BFHE 197, 364; BFH/NV 2002, 881) sowie das diesem Verfahren zugrunde liegende Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.10.1999 (6 K 2426/98, EFG 2000, 40), in dem es um die Frage geht, ob eine allein mit dem Ziel der Gründung einer Aktiengesellschaft errichtete Vorgründungsgesellschaft zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt ist, wenn sie nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an die später gegründete Kapitalgesellschaft veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte.

    Das FG Kassel hatte in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 18. Oktober 1999 (6 K 2426/98, EFG 2000, 40) bereits die Tätigkeit einer Vorgründungsgesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darauf angelegt war, die spätere unternehmerische Tätigkeit einer Aktiengesellschaft durch den Bezug diverser Leistungen vorzubereiten und erst zu ermöglichen, als Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne angesehen und ihr das Recht auf Vorsteuerabzug zugesprochen, obwohl die Tätigkeit der Vorgründungsgesellschaft sich planungsgemäß mit dem Weiterverkauf der bezogenen Leistungen in einem Akt an die später entstandene Aktiengesellschaft erschöpft hatte.

    Der diesem Klageverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, bei dem als Anknüpfungspunkt für eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit des Sohnes einzig und allein dessen einmalige Vermögenstransaktion in Betracht kommt - nämlich die Übertragung der erworbenen Anlagegegenstände und der Waren noch am gleichen Tag des Erwerbs durch notarielle Ausgliederungserklärung auf die C -GmbH gegen Gewährung weiterer, ins Privatvermögen des Sohnes gelangender Gesellschaftsanteile - ist hingegen nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der Grundlage des vom Kläger angeführten Vorlagebeschlusses V R 84/99 des BFH zum EuGH und der Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils des FG Kassel vom 18. Oktober 1999 (6 K 2426/98, a.a.O.) war.

  • FG Niedersachsen, 08.02.2001 - 5 K 99/99

    Vorsteuerabzug im Vorgründungsstadium einer GmbH

    In einer Entscheidung vom 18.10.1999 (6 K 2426/98, EFG 2000, 40, Rev. zugelassen, Az. des BFH: V R 84/99) hat abweichend von der herrschenden Rechtsauffassung ferner das Hessische Finanzgericht der Vorgründungsgesellschaft in einem vergleichbaren Fall den Vorsteuerabzug zuerkannt.
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